fürsorgerische Unterbringung und Behandlung ohne Zustimmung | KES Fürsorgerische Unterbringung
Sachverhalt
A. Für A._____, von D.________, geboren am A._____ 1973, besteht seit dem _____ 2014 eine Begleitbeistandschaft (Art. 393 ZGB), eine Vertretungsbei- standschaft (Art. 394 ZGB) mit umfassender Vermögensverwaltung (Art. 395 Abs. 1 und 2 ZGB) und teilweiser Einschränkung der Handlungsfähigkeit (Art. 396 ZGB). Aktuell handelt es sich um ihre dreizehnte Hospitalisation seit dem Jahr 2000. B. Am 27. März 2020 beantragte ihr Beistand die Überprüfung der bestehen- den Massnahmen auf ihre Geeignetheit. Durch die Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde (KESB) Prättigau/Davos wurde A._____ mehrmals zur Begutach- tung durch Dr. med. E.________, Chefärztin Forensik in der Klinik F.________ vorgeladen. Sie nahm keinen der Termine wahr. C. Am 15. September 2020 wurde A._____ durch Dr. med. G.________, H.________, für fünf Tage fürsorgerisch in der Klinik I.________, in J.________ untergebracht. Nachdem man A._____ mitgeteilt hatte, dass die von der KESB Prättigau/Davos angeordnete Begutachtung während dieses Aufenthalts durchge- führt werden würde, entfernte sie sich vom Klinikareal und kehrte nicht mehr zurück. Da weder akute Selbst- noch Fremdgefährdung bestand, wurde A._____ nicht zurückgeführt. Am 23. September 2020 erfolgte ein administrativer Klini- kaustritt. D. Mit Entscheid vom 24. September 2020 ordnete die KESB Prättigau/Davos eine stationäre Begutachtung von A._____ an, sollte sich diese nicht bis zum 29. September 2020 selbständig in die Klinik I.________ begeben. E. Nachdem A._____ bis zum 29. September 2020 nicht freiwillig in die Klinik I.________ eingetreten war, wurde sie am 24. Oktober 2020 durch die Kantonspo- lizei Graubünden zugeführt und nach Begutachtung durch Dr. med. E.________ am 27. Oktober 2020 wieder entlassen. F. In ihrem Gutachten vom 11. November 2020 hält Dr. med. E.________ ba- sierend auf einem persönlichen Gespräch (75 min) sowie der bis ins Jahr 2001 zurückreichenden Krankengeschichte von A._____ fest, dass bei A._____ ein hochgradiger Verdacht auf eine schizoaffektive Störung (ICD-10 F25) bestehe, welche unbehandelt verlaufe und zu schwergradigen Einschränkungen der psy- chischen Grundfunktionen und der psychosozialen Leistungsfähigkeit geführt ha- be. Da sich der Zustand von A._____ weiter verschlechtern werde und sich ihr aggressives Verhalten gegenüber ihr nahestehenden Personen und Behörden
3 / 10 daher weiter intensivieren würde, sei eine Behandlung notwendig. Erfolgverspre- chend sei zu Anfang nur eine medikamentöse Therapie wobei eine Zustandsbes- serung aufgrund der eingetretenen Chronifizierung frühestens nach sechs Mona- ten zu erwarten sei. Da A._____ momentan weder krankheitseinsichtig noch ko- operationsfähig sei, müsse wohl über einen längeren Zeitraum eine Behandlung ohne Zustimmung in einer geschlossenen Einrichtung erfolgen. G. Mit Entscheid vom 1. Dezember 2020 brachte die KESB Prättigau/Davos A._____ behördlich in der Klinik I.________ fürsorgerisch unter und wies die Kan- tonspolizei an, sie zuzuführen. Dies geschah gleichentags. H. Am 3. Dezember 2020 ordnete Dr. med. K.________, Chefärztin Akut- psychiatrie und Rehabilitation in der Klinik I.________, eine Behandlung ohne Zu- stimmung an. I. Mit Schreiben vom 3. Dezember 2020 erhob A._____ (nachfolgend: Be- schwerdeführerin) beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung, was von der ärztlichen Leitung der Klinik I.________ auch als Beschwerde gegen die Behandlung ohne Zustimmung ver- standen wurde. Anlässlich der Hauptverhandlung bestätigte die Beschwerdeführe- rin diese Annahme. J. Mit Stellungnahme vom 8. Dezember 2020 reichte die ärztliche Leitung der Klinik I.________ einen Bericht betreffend den Gesundheitszustand der Be- schwerdeführerin und zur Frage, inwiefern die Voraussetzungen für eine weitere fürsorgerische Unterbringung und Behandlung ohne Zustimmung aus ärztlicher Sicht gegeben seien, ein. Diesem ist zu entnehmen, dass bei A._____ seit dem Jahr 2000 eine Persönlichkeitsstörung F61 mit vorwiegend emotional-instabilen und histrionischen (infantilen) Anteilen diagnostiziert sei. Aufgrund des aktuell an- getriebenen und gereizten Zustands sei eine medikamentöse Behandlung indi- ziert. K. Am 15. Dezember 2020 fand in Anwesenheit der Beschwerdeführerin die mündliche Hauptverhandlung statt. Zu Beginn der Verhandlung überreichte die Beschwerdeführerin dem Vorsitzenden ein Schreiben ihres Hausarztes, Dr. med. L.________, Landquart, worin dieser erklärt, dass er in den letzten drei Jahren bei der Beschwerdeführerin keine Symptome einer Schizophrenie wahrgenommen habe und weder eine Behandlung mit Psychopharmaka noch eine Unterbringung auf der geschlossenen Abteilung für indiziert halte. Bezüglich der anschliessenden richterlichen Befragung der Beschwerdeführerin wird auf das separat angefertigte
4 / 10 Protokoll verwiesen. Nach der Durchführung der Urteilsberatung wurde gleichen- tags das vorzeitige Entscheiddispositiv zugestellt. L. Auf die Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der richterlichen Be- fragung sowie auf die Ausführungen in den Eingaben, dem Gutachten und den beigezogenen Akten der KESB Prättigau/Davos wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Gegenstand dieses Verfahrens bilden ein Entscheid der Erwachsenen- schutzbehörde und eine Anordnung betreffend Behandlung ohne Zustimmung. Beides kann gemäss Art. 450 ZGB bzw. gemäss Art. 439 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB je- weils in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetz- buch (EGzZGB; BR 210.100) beim Kantonsgericht von Graubünden mit Be- schwerde angefochten werden. Da es sich vorliegend um ein Verfahren betreffend fürsorgerische Unterbringung handelt, müssen die Beschwerden nicht begründet werden (Art. 439 Abs. 3 i.V.m. Art. 450e Abs. 1 ZGB) und die Beschwerdefrist be- trägt 10 Tage seit Mitteilung der Entscheide (Art. 439 Abs. 2 ZGB bzw. Art. 450b Abs. 2 ZGB). Mit der Beschwerde vom 3. Dezember 2020 gegen den Entscheid der KESB Prättigau/Davos vom 1. Dezember 2020 und die Verfügung der ärztli- chen Leitung der Klinik I.________ vom 3. Dezember 2020 wurden diese Erfor- dernisse erfüllt, womit auf die Beschwerde einzutreten ist. 2.1. Das Verfahren vor der Beschwerdeinstanz richtet sich aufgrund von Art. 439 Abs. 3ZGB in beiden Fällen grundsätzlich nach den Art. 450 ff. ZGB. Zu beachten sind weiter die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB), soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine ab- weichenden Vorschriften enthält (Lorenz Droese/Daniel Steck, in: Gei- ser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB veran- kerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Aus Art. 450a ZGB wie auch aus Art. 5 Ziff. 4 der Konvention zum Schutze der Menschen- rechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) ergibt sich schliesslich, dass das Gericht Tat- und Rechtsfragen wie auch die Angemessenheit frei überprüft und ihm von Bundesrechts wegen volle Kognition zukommt. 2.2. Das Gesetz schreibt in Art. 450e Abs. 3 ZGB ausdrücklich vor, dass das Gericht aufgrund eines Gutachtens entscheiden muss, sofern die betroffene Per-
5 / 10 son an einer psychischen Störung leidet. Das Gutachten muss von einer unab- hängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten sachverständigen Per- son erstellt werden und in dem Sinne aktuell sein, dass es sich zu den sich im ge- richtlichen Verfahren stellenden Fragen äussern muss (BGE 143 III 189 E. 3.2 f.; Thomas Geiser/Mario Etzensberger, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kom- mentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 48 ff. zu Art. 439 ZGB; Thomas Geiser, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 19 zu Art. 450e ZGB). Mit dem Gutachten vom 11. November 2020 von Dr. med. E.________ (KESB act. 222), welche die Beschwerdeführerin am 24. Oktober 2020 persönlich untersuchte, wurde dieser Vorschrift Genüge ge- tan. 2.3 Gemäss Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB muss die gerichtliche Beschwerdein- stanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhören, was faktisch zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung führt (vgl. Chri- stof Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N 848 f.). Mit Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung am 15. Dezember 2020 wur- de diese Vorgabe umgesetzt. 3.1. Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, welche an einer psychi- schen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die psychische Störung umfasst dabei die anerkannten Krankheitsbilder der Psychiatrie, d.h. Psychosen und Psychopathien, seien sie körperlich begründbar oder nicht (vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kin- desrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001, S. 7062 [zitiert: Boschaft]). Psychi- sche Störung ist ein Begriff des Rechts, der sich aber auf die medizinische Termi- nologie abstützt. Der Begriff ist aus der modernen Medizin entnommen und ent- spricht der Klassifikation der WHO (ICD; International Classification of Disturban- ces). Das Vorliegen einer psychischen Störung allein vermag eine fürsorgerische Unterbringung jedoch nie zu rechtfertigen, sondern immer nur zusammen mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Selbst bei Vorliegen einer sol- chen ist die freiheitsbeschränkende Unterbringung aber nur gesetzeskonform, wenn der Zweck der Unterbringung nicht mit einer milderen Massnahme erreicht werden kann (Verhältnismässigkeitsprinzip) und die Unterbringung für den ange- strebten Zweck auch tauglich ist (vgl. Thomas Geiser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 7 und N 15 f. zu Art. 426 ZGB).
6 / 10 3.2. Gemäss dem Bericht der Klinik I.________ (act. 03) liegt bei der Beschwer- deführerin seit dem Jahr 2000 eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61) mit vorwiegend emotional-instabilen und histrionischen (infantilen) Anteilen vor. Dr. med. E.________ äusserte nach Kenntnis der Krankengeschichte der Be- schwerdeführerin und persönlicher Untersuchung im Gutachten vom 11. Novem- ber 2020 (KESB act. 222) demgegenüber den Verdacht auf eine schwere psychi- sche Erkrankung in Form einer schizoaffektiven Störung (ICD-10 F25). Welche Diagnose zutrifft, muss nicht beurteilt werden, da nach dem Gesagten beide eine psychische Krankheit im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB darstellen. Die unbegrün- deten Aussagen des Hausarztes der Beschwerdeführerin, dass in den letzten drei Jahren aus hausärztlicher Sicht keine Anzeichen einer Schizophrenie zu erkennen gewesen seien (act. 07), vermögen keine Zweifel an diesen fachärztlichen Dia- gnosen zu wecken. Der für eine fürsorgerische Unterbringung vorausgesetzte Schwächezustand ist bei der Beschwerdeführerin damit grundsätzlich gegeben. 3.3.1. Bezüglich der Betreuungs- bzw. Behandlungsbedürftigkeit dieses Schwächezustands hält Dr. med. E.________ in ihrem Gutachten fest, dass aus den Akten hervorgehe, dass es bei der Beschwerdeführerin in den letzten zehn Jahren zu psychopathologischen Veränderungen gekommen sei. Ihr sei die Obhut über alle ihre sechs Kinder entzogen worden, sie sei arbeitsunfähig, verschiedent- lich seien in ihrer Wohnung desolate hygienische Verhältnissen festgestellt wor- den und sie könne sich weder zeitlich noch finanziell organisieren. Verschiedene Quellen hätten sodann in den letzten Jahren starke Stimmungsschwankungen, erhöhten Antrieb, fehlenden Realitätsbezug sowie aggressive Grundstimmung bei der Beschwerdeführerin beschrieben. Es komme dabei episodisch zu exzessivem Anrufen, Drohen und Beschimpfen gegenüber der KESB und der Polizei sowie zu Gewaltausbrüchen in ihrem sozialen Nahraum (KESB act. 222, S. 23). Durch die unbehandelt verlaufende Erkrankung werde das Persönlichkeitsgefüge der Be- schwerdeführerin erheblich zerrüttet und ihre grundlegenden psychischen Funkti- onen schwer beeinträchtigt (KESB act. 222, S. 30). Da die Beschwerdeführerin allerdings weder krankheitseinsichtig noch kooperativ sei, weil sie ihre Umwelt, insbesondere Behörden und Institutionen, für ihre Situation verantwortlich mache, seien die Therapiemöglichkeiten zu Beginn auf eine medikamentöse Behandlung beschränkt. Die Beschwerdeführerin sei bisher zwar nie über längere Zeit behan- delt worden, doch es gäbe Hinweise darauf, dass sich ihr Befinden unter medika- mentöser Behandlung verbessere. Gemäss Dr. med. E.________ ist ein dauerhaf- ter Rückgang der Symptomatik ohne spezifische Behandlung nicht zu erwarten. Im Gegenteil. Je länger eine Behandlung ausbleibe, desto schlechter würden die Symptome auf Medikation ansprechen und desto höher sei das Risiko für bleiben-
7 / 10 de Schäden bei der Beschwerdeführerin. (KESB act. 222, S. 27.). Auch die ärztli- che Leitung der Klinik I.________ hält eine medikamentöse Behandlung für medi- zinisch indiziert (act. 03). 3.3.2. Anlässlich der Verhandlung bekräftigte die Beschwerdeführerin immer wie- der, nicht krank zu sein, was ihr im mitgebrachten Schreiben auf ihren Wunsch hin auch von ihrem Hausarzt Dr. med. L.________ bestätig worden war. Sie wieder- holte mehrmals aufgebracht, dass sie nie ein Verbrechen begangen habe und dass sie daher nicht fürsorgerisch unterbracht werden dürfe. Auch beschrieb sie sowohl ihren Beistand als auch die KESB als unfähig, da diese ihr den Kontakt zu ihren Kindern verunmöglichen und ihre Finanzen nicht richtig verwalten würden. Insgesamt hatte die Beschwerdeführerin sichtlich Mühe, auf die ihr gestellten Fra- gen fokussiert zu antworten und kam unabhängig von der gestellten Frage immer wieder darauf zurück, dass sie ein Recht habe, ihre jüngste Tochter zu sehen, dass sie unschuldig sei und dass sie von allen unfair behandelt würde, weil sie einmal einen Termin verpasst habe. Soweit das Gericht dies beurteilen kann, zeig- te die Beschwerdeführerin anlässlich der Verhandlung die von Dr. med. E.________ beschriebenen Verhaltensmuster und war nicht in der Lage, ihre Si- tuation bezüglich Arbeit, Familie oder Finanzen differenziert wahrzunehmen. Es sind somit keine Gründe ersichtlich, die im Gutachten detailliert beschriebene und begründete Behandlungs- und Betreuungsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin anzuzweifeln. 3.4. Da eine fürsorgerische Unterbringung nur als letztes Mittel ausgesprochen werden darf, bliebt zu prüfen, ob der angestrebte Behandlungserfolg auch mit ei- nem milderen Mittel erreicht werden kann. Dr. med. E.________ verneint dies im Gutachten mit der Begründung, dass die Beschwerdeführerin keinerlei Krank- heitseinsicht oder Behandlungsbereitschaft zeige. Die freiwillige Einnahme von Medikamenten sei daher unwahrscheinlich (KESB act. 222, S. 29). Diese Annah- me bestätigte sich nach Eintritt der Beschwerdeführerin in die Klinik I.________. Nachdem die Beschwerdeführerin die Medikamenteneinnahme konsequent ver- weigert hatte, wurde am 3. Dezember 2020 eine Behandlung ohne Zustimmung angeordnet (act. 03.3). Die Beschwerdeführerin erhob daraufhin noch gleichen- tags Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung und die angeordnete Behandlung. Auch anlässlich der Hauptverhandlung bekräftigte die Beschwerde- führerin immer wieder, nicht krank zu sein und sah die Verantwortung für ihre schwierigen Lebensumstände ausschliesslich in der mangelhaften Organisation der Behörden. Nebst der fehlenden Krankheits- und Behandlungseinsicht besteht bei der Beschwerdeführerin zudem auch die Gefahr einer Entweichung, wie sich
8 / 10 dies jüngst im September 2020 gezeigt hat (act. 03.2). Die fürsorgerische Unter- bringung stellt vor diesem Hintergrund eine notwendige Voraussetzung dar, damit überhaupt eine Behandlung stattfinden kann und erweist sich somit als verhält- nismässig. 3.5. Demnach sind die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung bei der Beschwerdeführerin erfüllt und die gegen den Entscheid der KESB vom 1. Dezember 2020 erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 4.1. Betreffend die Beschwerde gegen die Anordnung der Behandlung ohne Zustimmung ist festzuhalten, dass eine Behandlung ohne Zustimmung im Allge- meinen voraussetzt, dass die zu behandelnde Person aufgrund einer psychischen Störung fürsorgerisch untergebracht ist und der im Behandlungsplan vorgesehe- nen Behandlung nicht zustimmt (Art. 434 Abs. 1 ZGB). Diese allgemeinen Voraus- setzungen sind, wie dargelegt (vgl. oben E. 3.2 und 3.5), vorliegend erfüllt. Im Be- sonderen wird kumulativ vorausgesetzt, dass der betroffenen Person ohne Be- handlung ein ernsthafter gesundheitlicher Schaden droht oder das Leben oder die körperliche Integrität Dritter ernsthaft gefährdet ist (Ziff. 1), dass die betroffene Person bezüglich ihrer Behandlungsbedürftigkeit urteilsunfähig ist (Ziff. 2) und dass keine angemessene, weniger einschneidende, Massnahme zur Verfügung steht (Ziff. 3). 4.2. Ernstlich ist ein Gesundheitsschaden, wenn er zu einer langen Beeinträch- tigung wichtiger körperlicher oder psychischer Funktionen führt (Thomas Gei- ser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 20 zu Art. 434/435 ZGB). Dem Gutachten von Dr. med. E.________ kann entnommen werden, dass bei der Beschwerdeführerin bereits jetzt schwergradige Einschränkungen der psychischen Grundfunktionen und der psychosozialen Leistungsfähigkeit vorliegen und ihr ohne Behandlung bleibende Schäden in den Bereichen der Emotionalität, der Wahrnehmung und des Denkens drohen (KESB act. 222, S. 25 und 30). In diesem Sinne muss davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführerin ohne Behandlung ein ernstli- cher Gesundheitsschaden droht. Im Gutachten wird weiter auch das Risiko ag- gressiven Verhaltens der Beschwerdeführerin gegenüber Personen aus ihrem so- zialen Nahraum sowie gegenüber Behördenvertretern im Gutachten als erhöht beschreiben, wobei es im häuslichen Bereich bereits mehrfach zu Übergriffen kam (vgl. KESB act. 222, S. 25 f.). Damit ist im Übrigen ohne Behandlung der Be- schwerdeführerin auch die körperliche Integrität Dritter gefährdet. 4.3. Bezüglich der Urteilsfähigkeit der Beschwerdeführerin hält Dr. med. E.________ fest, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der gegenwärtigen Sym-
9 / 10 ptomatik nicht so aufgeklärt werden könne, dass sie die Konsequenzen einer Nicht-Behandlung verstehe (KESB act. 222, S. 28). Es ist somit von der Urteilsun- fähigkeit der Beschwerdeführerin in Bezug auf ihre Behandlungsbedürftigkeit aus- zugehen. 4.4. Gemäss Gutachten verunmöglicht das bestehende psychopathologische Zustandsbild der Beschwerdeführerin verbale Interventionen oder Vereinbarungen und sie ist keinen rationalen Argumenten zugänglich. Die Gutachterin erachtet daher eine medikamentöse Behandlung zu Beginn als einzige mögliche Therapie, wobei ein durch die eingetretene Chronifizierung verzögerter erheblicher Rück- gang der Symptomatik zu erwarten sei (KESB act. 222, S. 31). Die Verhältnismäs- sigkeit der vorgesehenen Behandlung ohne Zustimmung ist daher zu bejahen. 4.5. Somit sind auch die Voraussetzungen für die Behandlung ohne Zustim- mung der Beschwerdeführerin erfüllt und die diesbezügliche Beschwerde ist eben- falls abzuweisen. 5. Die Beschwerdeführerin ist mit ihren Anträgen vollumfänglich unterlegen. Gemäss Art. 63 Abs. 5 und Art. 60 Abs. 2 EGzZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 1'500.00 bei diesem Verfahrensausgang zu ihren Lasten.
10 / 10 III.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1 und 2 ZGB) und teilweiser Einschränkung der Handlungsfähigkeit (Art. 396
ZGB). Aktuell handelt es sich um ihre dreizehnte Hospitalisation seit dem Jahr
2000.
B.
Am 27. März 2020 beantragte ihr Beistand die Überprüfung der bestehen-
den Massnahmen auf ihre Geeignetheit. Durch die Kindes- und Erwachsenen-
schutzbehörde (KESB) Prättigau/Davos wurde A._____ mehrmals zur Begutach-
tung durch Dr. med. E.________, Chefärztin Forensik in der Klinik F.________
vorgeladen. Sie nahm keinen der Termine wahr.
C.
Am 15. September 2020 wurde A._____ durch Dr. med. G.________,
H.________, für fünf Tage fürsorgerisch in der Klinik I.________, in J.________
untergebracht. Nachdem man A._____ mitgeteilt hatte, dass die von der KESB
Prättigau/Davos angeordnete Begutachtung während dieses Aufenthalts durchge-
führt werden würde, entfernte sie sich vom Klinikareal und kehrte nicht mehr
zurück. Da weder akute Selbst- noch Fremdgefährdung bestand, wurde A._____
nicht zurückgeführt. Am 23. September 2020 erfolgte ein administrativer Klini-
kaustritt.
D.
Mit Entscheid vom 24. September 2020 ordnete die KESB Prättigau/Davos
eine stationäre Begutachtung von A._____ an, sollte sich diese nicht bis zum 29.
September 2020 selbständig in die Klinik I.________ begeben.
E.
Nachdem A._____ bis zum 29. September 2020 nicht freiwillig in die Klinik
I.________ eingetreten war, wurde sie am 24. Oktober 2020 durch die Kantonspo-
lizei Graubünden zugeführt und nach Begutachtung durch Dr. med. E.________
am 27. Oktober 2020 wieder entlassen.
F.
In ihrem Gutachten vom 11. November 2020 hält Dr. med. E.________ ba-
sierend auf einem persönlichen Gespräch (75 min) sowie der bis ins Jahr 2001
zurückreichenden Krankengeschichte von A._____ fest, dass bei A._____ ein
hochgradiger Verdacht auf eine schizoaffektive Störung (ICD-10 F25) bestehe,
welche unbehandelt verlaufe und zu schwergradigen Einschränkungen der psy-
chischen Grundfunktionen und der psychosozialen Leistungsfähigkeit geführt ha-
be. Da sich der Zustand von A._____ weiter verschlechtern werde und sich ihr
aggressives Verhalten gegenüber ihr nahestehenden Personen und Behörden
E. 3 / 10
daher weiter intensivieren würde, sei eine Behandlung notwendig. Erfolgverspre-
chend sei zu Anfang nur eine medikamentöse Therapie wobei eine Zustandsbes-
serung aufgrund der eingetretenen Chronifizierung frühestens nach sechs Mona-
ten zu erwarten sei. Da A._____ momentan weder krankheitseinsichtig noch ko-
operationsfähig sei, müsse wohl über einen längeren Zeitraum eine Behandlung
ohne Zustimmung in einer geschlossenen Einrichtung erfolgen.
G.
Mit Entscheid vom 1. Dezember 2020 brachte die KESB Prättigau/Davos
A._____ behördlich in der Klinik I.________ fürsorgerisch unter und wies die Kan-
tonspolizei an, sie zuzuführen. Dies geschah gleichentags.
H.
Am 3. Dezember 2020 ordnete Dr. med. K.________, Chefärztin Akut-
psychiatrie und Rehabilitation in der Klinik I.________, eine Behandlung ohne Zu-
stimmung an.
I.
Mit Schreiben vom 3. Dezember 2020 erhob A._____ (nachfolgend: Be-
schwerdeführerin) beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde gegen die
fürsorgerische Unterbringung, was von der ärztlichen Leitung der Klinik
I.________ auch als Beschwerde gegen die Behandlung ohne Zustimmung ver-
standen wurde. Anlässlich der Hauptverhandlung bestätigte die Beschwerdeführe-
rin diese Annahme.
J.
Mit Stellungnahme vom 8. Dezember 2020 reichte die ärztliche Leitung der
Klinik I.________ einen Bericht betreffend den Gesundheitszustand der Be-
schwerdeführerin und zur Frage, inwiefern die Voraussetzungen für eine weitere
fürsorgerische Unterbringung und Behandlung ohne Zustimmung aus ärztlicher
Sicht gegeben seien, ein. Diesem ist zu entnehmen, dass bei A._____ seit dem
Jahr 2000 eine Persönlichkeitsstörung F61 mit vorwiegend emotional-instabilen
und histrionischen (infantilen) Anteilen diagnostiziert sei. Aufgrund des aktuell an-
getriebenen und gereizten Zustands sei eine medikamentöse Behandlung indi-
ziert.
K.
Am 15. Dezember 2020 fand in Anwesenheit der Beschwerdeführerin die
mündliche Hauptverhandlung statt. Zu Beginn der Verhandlung überreichte die
Beschwerdeführerin dem Vorsitzenden ein Schreiben ihres Hausarztes, Dr. med.
L.________, Landquart, worin dieser erklärt, dass er in den letzten drei Jahren bei
der Beschwerdeführerin keine Symptome einer Schizophrenie wahrgenommen
habe und weder eine Behandlung mit Psychopharmaka noch eine Unterbringung
auf der geschlossenen Abteilung für indiziert halte. Bezüglich der anschliessenden
richterlichen Befragung der Beschwerdeführerin wird auf das separat angefertigte
E. 3.1 Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, welche an einer psychi- schen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die psychische Störung umfasst dabei die anerkannten Krankheitsbilder der Psychiatrie, d.h. Psychosen und Psychopathien, seien sie körperlich begründbar oder nicht (vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kin- desrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001, S. 7062 [zitiert: Boschaft]). Psychi- sche Störung ist ein Begriff des Rechts, der sich aber auf die medizinische Termi- nologie abstützt. Der Begriff ist aus der modernen Medizin entnommen und ent- spricht der Klassifikation der WHO (ICD; International Classification of Disturban- ces). Das Vorliegen einer psychischen Störung allein vermag eine fürsorgerische Unterbringung jedoch nie zu rechtfertigen, sondern immer nur zusammen mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Selbst bei Vorliegen einer sol- chen ist die freiheitsbeschränkende Unterbringung aber nur gesetzeskonform, wenn der Zweck der Unterbringung nicht mit einer milderen Massnahme erreicht werden kann (Verhältnismässigkeitsprinzip) und die Unterbringung für den ange- strebten Zweck auch tauglich ist (vgl. Thomas Geiser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 7 und N 15 f. zu Art. 426 ZGB).
E. 3.2 Gemäss dem Bericht der Klinik I.________ (act. 03) liegt bei der Beschwer-
deführerin seit dem Jahr 2000 eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10
F61) mit vorwiegend emotional-instabilen und histrionischen (infantilen) Anteilen
vor. Dr. med. E.________ äusserte nach Kenntnis der Krankengeschichte der Be-
schwerdeführerin und persönlicher Untersuchung im Gutachten vom 11. Novem-
ber 2020 (KESB act. 222) demgegenüber den Verdacht auf eine schwere psychi-
sche Erkrankung in Form einer schizoaffektiven Störung (ICD-10 F25). Welche
Diagnose zutrifft, muss nicht beurteilt werden, da nach dem Gesagten beide eine
psychische Krankheit im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB darstellen. Die unbegrün-
deten Aussagen des Hausarztes der Beschwerdeführerin, dass in den letzten drei
Jahren aus hausärztlicher Sicht keine Anzeichen einer Schizophrenie zu erkennen
gewesen seien (act. 07), vermögen keine Zweifel an diesen fachärztlichen Dia-
gnosen zu wecken. Der für eine fürsorgerische Unterbringung vorausgesetzte
Schwächezustand ist bei der Beschwerdeführerin damit grundsätzlich gegeben.
3.3.1. Bezüglich
der
Betreuungs-
bzw.
Behandlungsbedürftigkeit
dieses
Schwächezustands hält Dr. med. E.________ in ihrem Gutachten fest, dass aus
den Akten hervorgehe, dass es bei der Beschwerdeführerin in den letzten zehn
Jahren zu psychopathologischen Veränderungen gekommen sei. Ihr sei die Obhut
über alle ihre sechs Kinder entzogen worden, sie sei arbeitsunfähig, verschiedent-
lich seien in ihrer Wohnung desolate hygienische Verhältnissen festgestellt wor-
den und sie könne sich weder zeitlich noch finanziell organisieren. Verschiedene
Quellen hätten sodann in den letzten Jahren starke Stimmungsschwankungen,
erhöhten Antrieb, fehlenden Realitätsbezug sowie aggressive Grundstimmung bei
der Beschwerdeführerin beschrieben. Es komme dabei episodisch zu exzessivem
Anrufen, Drohen und Beschimpfen gegenüber der KESB und der Polizei sowie zu
Gewaltausbrüchen in ihrem sozialen Nahraum (KESB act. 222, S. 23). Durch die
unbehandelt verlaufende Erkrankung werde das Persönlichkeitsgefüge der Be-
schwerdeführerin erheblich zerrüttet und ihre grundlegenden psychischen Funkti-
onen schwer beeinträchtigt (KESB act. 222, S. 30). Da die Beschwerdeführerin
allerdings weder krankheitseinsichtig noch kooperativ sei, weil sie ihre Umwelt,
insbesondere Behörden und Institutionen, für ihre Situation verantwortlich mache,
seien die Therapiemöglichkeiten zu Beginn auf eine medikamentöse Behandlung
beschränkt. Die Beschwerdeführerin sei bisher zwar nie über längere Zeit behan-
delt worden, doch es gäbe Hinweise darauf, dass sich ihr Befinden unter medika-
mentöser Behandlung verbessere. Gemäss Dr. med. E.________ ist ein dauerhaf-
ter Rückgang der Symptomatik ohne spezifische Behandlung nicht zu erwarten.
Im Gegenteil. Je länger eine Behandlung ausbleibe, desto schlechter würden die
Symptome auf Medikation ansprechen und desto höher sei das Risiko für bleiben-
E. 3.4 Da eine fürsorgerische Unterbringung nur als letztes Mittel ausgesprochen werden darf, bliebt zu prüfen, ob der angestrebte Behandlungserfolg auch mit ei- nem milderen Mittel erreicht werden kann. Dr. med. E.________ verneint dies im Gutachten mit der Begründung, dass die Beschwerdeführerin keinerlei Krank- heitseinsicht oder Behandlungsbereitschaft zeige. Die freiwillige Einnahme von Medikamenten sei daher unwahrscheinlich (KESB act. 222, S. 29). Diese Annah- me bestätigte sich nach Eintritt der Beschwerdeführerin in die Klinik I.________. Nachdem die Beschwerdeführerin die Medikamenteneinnahme konsequent ver- weigert hatte, wurde am 3. Dezember 2020 eine Behandlung ohne Zustimmung angeordnet (act. 03.3). Die Beschwerdeführerin erhob daraufhin noch gleichen- tags Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung und die angeordnete Behandlung. Auch anlässlich der Hauptverhandlung bekräftigte die Beschwerde- führerin immer wieder, nicht krank zu sein und sah die Verantwortung für ihre schwierigen Lebensumstände ausschliesslich in der mangelhaften Organisation der Behörden. Nebst der fehlenden Krankheits- und Behandlungseinsicht besteht bei der Beschwerdeführerin zudem auch die Gefahr einer Entweichung, wie sich
E. 3.5 Demnach sind die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung bei der Beschwerdeführerin erfüllt und die gegen den Entscheid der KESB vom 1. Dezember 2020 erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
E. 4 / 10
Protokoll verwiesen. Nach der Durchführung der Urteilsberatung wurde gleichen-
tags das vorzeitige Entscheiddispositiv zugestellt.
L.
Auf die Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der richterlichen Be-
fragung sowie auf die Ausführungen in den Eingaben, dem Gutachten und den
beigezogenen Akten der KESB Prättigau/Davos wird, soweit erforderlich, in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
II. Erwägungen
1.
Gegenstand dieses Verfahrens bilden ein Entscheid der Erwachsenen-
schutzbehörde und eine Anordnung betreffend Behandlung ohne Zustimmung.
Beides kann gemäss Art. 450 ZGB bzw. gemäss Art. 439 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB je-
weils in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetz-
buch (EGzZGB; BR 210.100) beim Kantonsgericht von Graubünden mit Be-
schwerde angefochten werden. Da es sich vorliegend um ein Verfahren betreffend
fürsorgerische Unterbringung handelt, müssen die Beschwerden nicht begründet
werden (Art. 439 Abs. 3 i.V.m. Art. 450e Abs. 1 ZGB) und die Beschwerdefrist be-
trägt 10 Tage seit Mitteilung der Entscheide (Art. 439 Abs. 2 ZGB bzw. Art. 450b
Abs. 2 ZGB). Mit der Beschwerde vom 3. Dezember 2020 gegen den Entscheid
der KESB Prättigau/Davos vom 1. Dezember 2020 und die Verfügung der ärztli-
chen Leitung der Klinik I.________ vom 3. Dezember 2020 wurden diese Erfor-
dernisse erfüllt, womit auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.1.
Das Verfahren vor der Beschwerdeinstanz richtet sich aufgrund von
Art. 439 Abs. 3ZGB in beiden Fällen grundsätzlich nach den Art. 450 ff. ZGB. Zu
beachten sind weiter die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen
Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB), soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine ab-
weichenden Vorschriften enthält (Lorenz Droese/Daniel Steck, in: Gei-
ser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel
2018, N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB veran-
kerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das an gleicher
Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Aus Art.
450a ZGB wie auch aus Art. 5 Ziff. 4 der Konvention zum Schutze der Menschen-
rechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) ergibt sich schliesslich, dass das
Gericht Tat- und Rechtsfragen wie auch die Angemessenheit frei überprüft und
ihm von Bundesrechts wegen volle Kognition zukommt.
2.2.
Das Gesetz schreibt in Art. 450e Abs. 3 ZGB ausdrücklich vor, dass das
Gericht aufgrund eines Gutachtens entscheiden muss, sofern die betroffene Per-
E. 4.1 Betreffend die Beschwerde gegen die Anordnung der Behandlung ohne Zustimmung ist festzuhalten, dass eine Behandlung ohne Zustimmung im Allge- meinen voraussetzt, dass die zu behandelnde Person aufgrund einer psychischen Störung fürsorgerisch untergebracht ist und der im Behandlungsplan vorgesehe- nen Behandlung nicht zustimmt (Art. 434 Abs. 1 ZGB). Diese allgemeinen Voraus- setzungen sind, wie dargelegt (vgl. oben E. 3.2 und 3.5), vorliegend erfüllt. Im Be- sonderen wird kumulativ vorausgesetzt, dass der betroffenen Person ohne Be- handlung ein ernsthafter gesundheitlicher Schaden droht oder das Leben oder die körperliche Integrität Dritter ernsthaft gefährdet ist (Ziff. 1), dass die betroffene Person bezüglich ihrer Behandlungsbedürftigkeit urteilsunfähig ist (Ziff. 2) und dass keine angemessene, weniger einschneidende, Massnahme zur Verfügung steht (Ziff. 3).
E. 4.2 Ernstlich ist ein Gesundheitsschaden, wenn er zu einer langen Beeinträch- tigung wichtiger körperlicher oder psychischer Funktionen führt (Thomas Gei- ser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 20 zu Art. 434/435 ZGB). Dem Gutachten von Dr. med. E.________ kann entnommen werden, dass bei der Beschwerdeführerin bereits jetzt schwergradige Einschränkungen der psychischen Grundfunktionen und der psychosozialen Leistungsfähigkeit vorliegen und ihr ohne Behandlung bleibende Schäden in den Bereichen der Emotionalität, der Wahrnehmung und des Denkens drohen (KESB act. 222, S. 25 und 30). In diesem Sinne muss davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführerin ohne Behandlung ein ernstli- cher Gesundheitsschaden droht. Im Gutachten wird weiter auch das Risiko ag- gressiven Verhaltens der Beschwerdeführerin gegenüber Personen aus ihrem so- zialen Nahraum sowie gegenüber Behördenvertretern im Gutachten als erhöht beschreiben, wobei es im häuslichen Bereich bereits mehrfach zu Übergriffen kam (vgl. KESB act. 222, S. 25 f.). Damit ist im Übrigen ohne Behandlung der Be- schwerdeführerin auch die körperliche Integrität Dritter gefährdet.
E. 4.3 Bezüglich der Urteilsfähigkeit der Beschwerdeführerin hält Dr. med. E.________ fest, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der gegenwärtigen Sym-
E. 4.4 Gemäss Gutachten verunmöglicht das bestehende psychopathologische Zustandsbild der Beschwerdeführerin verbale Interventionen oder Vereinbarungen und sie ist keinen rationalen Argumenten zugänglich. Die Gutachterin erachtet daher eine medikamentöse Behandlung zu Beginn als einzige mögliche Therapie, wobei ein durch die eingetretene Chronifizierung verzögerter erheblicher Rück- gang der Symptomatik zu erwarten sei (KESB act. 222, S. 31). Die Verhältnismäs- sigkeit der vorgesehenen Behandlung ohne Zustimmung ist daher zu bejahen.
E. 4.5 Somit sind auch die Voraussetzungen für die Behandlung ohne Zustim- mung der Beschwerdeführerin erfüllt und die diesbezügliche Beschwerde ist eben- falls abzuweisen. 5. Die Beschwerdeführerin ist mit ihren Anträgen vollumfänglich unterlegen. Gemäss Art. 63 Abs. 5 und Art. 60 Abs. 2 EGzZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 1'500.00 bei diesem Verfahrensausgang zu ihren Lasten.
E. 5 / 10 son an einer psychischen Störung leidet. Das Gutachten muss von einer unab- hängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten sachverständigen Per- son erstellt werden und in dem Sinne aktuell sein, dass es sich zu den sich im ge- richtlichen Verfahren stellenden Fragen äussern muss (BGE 143 III 189 E. 3.2 f.; Thomas Geiser/Mario Etzensberger, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kom- mentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 48 ff. zu Art. 439 ZGB; Thomas Geiser, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 19 zu Art. 450e ZGB). Mit dem Gutachten vom 11. November 2020 von Dr. med. E.________ (KESB act. 222), welche die Beschwerdeführerin am 24. Oktober 2020 persönlich untersuchte, wurde dieser Vorschrift Genüge ge- tan. 2.3 Gemäss Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB muss die gerichtliche Beschwerdein- stanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhören, was faktisch zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung führt (vgl. Chri- stof Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N 848 f.). Mit Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung am 15. Dezember 2020 wur- de diese Vorgabe umgesetzt.
E. 6 / 10
E. 7 / 10 de Schäden bei der Beschwerdeführerin. (KESB act. 222, S. 27.). Auch die ärztli- che Leitung der Klinik I.________ hält eine medikamentöse Behandlung für medi- zinisch indiziert (act. 03). 3.3.2. Anlässlich der Verhandlung bekräftigte die Beschwerdeführerin immer wie- der, nicht krank zu sein, was ihr im mitgebrachten Schreiben auf ihren Wunsch hin auch von ihrem Hausarzt Dr. med. L.________ bestätig worden war. Sie wieder- holte mehrmals aufgebracht, dass sie nie ein Verbrechen begangen habe und dass sie daher nicht fürsorgerisch unterbracht werden dürfe. Auch beschrieb sie sowohl ihren Beistand als auch die KESB als unfähig, da diese ihr den Kontakt zu ihren Kindern verunmöglichen und ihre Finanzen nicht richtig verwalten würden. Insgesamt hatte die Beschwerdeführerin sichtlich Mühe, auf die ihr gestellten Fra- gen fokussiert zu antworten und kam unabhängig von der gestellten Frage immer wieder darauf zurück, dass sie ein Recht habe, ihre jüngste Tochter zu sehen, dass sie unschuldig sei und dass sie von allen unfair behandelt würde, weil sie einmal einen Termin verpasst habe. Soweit das Gericht dies beurteilen kann, zeig- te die Beschwerdeführerin anlässlich der Verhandlung die von Dr. med. E.________ beschriebenen Verhaltensmuster und war nicht in der Lage, ihre Si- tuation bezüglich Arbeit, Familie oder Finanzen differenziert wahrzunehmen. Es sind somit keine Gründe ersichtlich, die im Gutachten detailliert beschriebene und begründete Behandlungs- und Betreuungsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin anzuzweifeln.
E. 8 / 10 dies jüngst im September 2020 gezeigt hat (act. 03.2). Die fürsorgerische Unter- bringung stellt vor diesem Hintergrund eine notwendige Voraussetzung dar, damit überhaupt eine Behandlung stattfinden kann und erweist sich somit als verhält- nismässig.
E. 9 / 10 ptomatik nicht so aufgeklärt werden könne, dass sie die Konsequenzen einer Nicht-Behandlung verstehe (KESB act. 222, S. 28). Es ist somit von der Urteilsun- fähigkeit der Beschwerdeführerin in Bezug auf ihre Behandlungsbedürftigkeit aus- zugehen.
E. 10 / 10 III.
Dispositiv
- Die Beschwerden werden abgewiesen.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von insgesamt CHF 1'500.00 gehen zu Lasten von A._____.
- Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
- Mitteilung an: – A._____, – I.________, auch zur Kenntnisgabe an A._____
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 15. Dezember 2020 Referenz ZK1 20 168 Instanz I. Zivilkammer Besetzung Brunner, Vorsitzender Michael Dürst und Nydegger Straumann, Aktuarin ad hoc Parteien A._____ Beschwerdeführerin Gegenstand fürsorgerische Unterbringung und Behandlung ohne Zustimmung Anfechtungsobj. Entscheid Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Prätti- gau/Davos vom 1. Dezember 2020 sowie Verfügung vom 3. De- zember 2020 betreffend Behandlung ohne Zustimmung, mitgeteilt jeweils gleichentags Mitteilung
22. Dezember 2020
2 / 10 I. Sachverhalt A. Für A._____, von D.________, geboren am A._____ 1973, besteht seit dem _____ 2014 eine Begleitbeistandschaft (Art. 393 ZGB), eine Vertretungsbei- standschaft (Art. 394 ZGB) mit umfassender Vermögensverwaltung (Art. 395 Abs. 1 und 2 ZGB) und teilweiser Einschränkung der Handlungsfähigkeit (Art. 396 ZGB). Aktuell handelt es sich um ihre dreizehnte Hospitalisation seit dem Jahr 2000. B. Am 27. März 2020 beantragte ihr Beistand die Überprüfung der bestehen- den Massnahmen auf ihre Geeignetheit. Durch die Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde (KESB) Prättigau/Davos wurde A._____ mehrmals zur Begutach- tung durch Dr. med. E.________, Chefärztin Forensik in der Klinik F.________ vorgeladen. Sie nahm keinen der Termine wahr. C. Am 15. September 2020 wurde A._____ durch Dr. med. G.________, H.________, für fünf Tage fürsorgerisch in der Klinik I.________, in J.________ untergebracht. Nachdem man A._____ mitgeteilt hatte, dass die von der KESB Prättigau/Davos angeordnete Begutachtung während dieses Aufenthalts durchge- führt werden würde, entfernte sie sich vom Klinikareal und kehrte nicht mehr zurück. Da weder akute Selbst- noch Fremdgefährdung bestand, wurde A._____ nicht zurückgeführt. Am 23. September 2020 erfolgte ein administrativer Klini- kaustritt. D. Mit Entscheid vom 24. September 2020 ordnete die KESB Prättigau/Davos eine stationäre Begutachtung von A._____ an, sollte sich diese nicht bis zum 29. September 2020 selbständig in die Klinik I.________ begeben. E. Nachdem A._____ bis zum 29. September 2020 nicht freiwillig in die Klinik I.________ eingetreten war, wurde sie am 24. Oktober 2020 durch die Kantonspo- lizei Graubünden zugeführt und nach Begutachtung durch Dr. med. E.________ am 27. Oktober 2020 wieder entlassen. F. In ihrem Gutachten vom 11. November 2020 hält Dr. med. E.________ ba- sierend auf einem persönlichen Gespräch (75 min) sowie der bis ins Jahr 2001 zurückreichenden Krankengeschichte von A._____ fest, dass bei A._____ ein hochgradiger Verdacht auf eine schizoaffektive Störung (ICD-10 F25) bestehe, welche unbehandelt verlaufe und zu schwergradigen Einschränkungen der psy- chischen Grundfunktionen und der psychosozialen Leistungsfähigkeit geführt ha- be. Da sich der Zustand von A._____ weiter verschlechtern werde und sich ihr aggressives Verhalten gegenüber ihr nahestehenden Personen und Behörden
3 / 10 daher weiter intensivieren würde, sei eine Behandlung notwendig. Erfolgverspre- chend sei zu Anfang nur eine medikamentöse Therapie wobei eine Zustandsbes- serung aufgrund der eingetretenen Chronifizierung frühestens nach sechs Mona- ten zu erwarten sei. Da A._____ momentan weder krankheitseinsichtig noch ko- operationsfähig sei, müsse wohl über einen längeren Zeitraum eine Behandlung ohne Zustimmung in einer geschlossenen Einrichtung erfolgen. G. Mit Entscheid vom 1. Dezember 2020 brachte die KESB Prättigau/Davos A._____ behördlich in der Klinik I.________ fürsorgerisch unter und wies die Kan- tonspolizei an, sie zuzuführen. Dies geschah gleichentags. H. Am 3. Dezember 2020 ordnete Dr. med. K.________, Chefärztin Akut- psychiatrie und Rehabilitation in der Klinik I.________, eine Behandlung ohne Zu- stimmung an. I. Mit Schreiben vom 3. Dezember 2020 erhob A._____ (nachfolgend: Be- schwerdeführerin) beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung, was von der ärztlichen Leitung der Klinik I.________ auch als Beschwerde gegen die Behandlung ohne Zustimmung ver- standen wurde. Anlässlich der Hauptverhandlung bestätigte die Beschwerdeführe- rin diese Annahme. J. Mit Stellungnahme vom 8. Dezember 2020 reichte die ärztliche Leitung der Klinik I.________ einen Bericht betreffend den Gesundheitszustand der Be- schwerdeführerin und zur Frage, inwiefern die Voraussetzungen für eine weitere fürsorgerische Unterbringung und Behandlung ohne Zustimmung aus ärztlicher Sicht gegeben seien, ein. Diesem ist zu entnehmen, dass bei A._____ seit dem Jahr 2000 eine Persönlichkeitsstörung F61 mit vorwiegend emotional-instabilen und histrionischen (infantilen) Anteilen diagnostiziert sei. Aufgrund des aktuell an- getriebenen und gereizten Zustands sei eine medikamentöse Behandlung indi- ziert. K. Am 15. Dezember 2020 fand in Anwesenheit der Beschwerdeführerin die mündliche Hauptverhandlung statt. Zu Beginn der Verhandlung überreichte die Beschwerdeführerin dem Vorsitzenden ein Schreiben ihres Hausarztes, Dr. med. L.________, Landquart, worin dieser erklärt, dass er in den letzten drei Jahren bei der Beschwerdeführerin keine Symptome einer Schizophrenie wahrgenommen habe und weder eine Behandlung mit Psychopharmaka noch eine Unterbringung auf der geschlossenen Abteilung für indiziert halte. Bezüglich der anschliessenden richterlichen Befragung der Beschwerdeführerin wird auf das separat angefertigte
4 / 10 Protokoll verwiesen. Nach der Durchführung der Urteilsberatung wurde gleichen- tags das vorzeitige Entscheiddispositiv zugestellt. L. Auf die Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der richterlichen Be- fragung sowie auf die Ausführungen in den Eingaben, dem Gutachten und den beigezogenen Akten der KESB Prättigau/Davos wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Gegenstand dieses Verfahrens bilden ein Entscheid der Erwachsenen- schutzbehörde und eine Anordnung betreffend Behandlung ohne Zustimmung. Beides kann gemäss Art. 450 ZGB bzw. gemäss Art. 439 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB je- weils in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetz- buch (EGzZGB; BR 210.100) beim Kantonsgericht von Graubünden mit Be- schwerde angefochten werden. Da es sich vorliegend um ein Verfahren betreffend fürsorgerische Unterbringung handelt, müssen die Beschwerden nicht begründet werden (Art. 439 Abs. 3 i.V.m. Art. 450e Abs. 1 ZGB) und die Beschwerdefrist be- trägt 10 Tage seit Mitteilung der Entscheide (Art. 439 Abs. 2 ZGB bzw. Art. 450b Abs. 2 ZGB). Mit der Beschwerde vom 3. Dezember 2020 gegen den Entscheid der KESB Prättigau/Davos vom 1. Dezember 2020 und die Verfügung der ärztli- chen Leitung der Klinik I.________ vom 3. Dezember 2020 wurden diese Erfor- dernisse erfüllt, womit auf die Beschwerde einzutreten ist. 2.1. Das Verfahren vor der Beschwerdeinstanz richtet sich aufgrund von Art. 439 Abs. 3ZGB in beiden Fällen grundsätzlich nach den Art. 450 ff. ZGB. Zu beachten sind weiter die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB), soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine ab- weichenden Vorschriften enthält (Lorenz Droese/Daniel Steck, in: Gei- ser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB veran- kerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Aus Art. 450a ZGB wie auch aus Art. 5 Ziff. 4 der Konvention zum Schutze der Menschen- rechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) ergibt sich schliesslich, dass das Gericht Tat- und Rechtsfragen wie auch die Angemessenheit frei überprüft und ihm von Bundesrechts wegen volle Kognition zukommt. 2.2. Das Gesetz schreibt in Art. 450e Abs. 3 ZGB ausdrücklich vor, dass das Gericht aufgrund eines Gutachtens entscheiden muss, sofern die betroffene Per-
5 / 10 son an einer psychischen Störung leidet. Das Gutachten muss von einer unab- hängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten sachverständigen Per- son erstellt werden und in dem Sinne aktuell sein, dass es sich zu den sich im ge- richtlichen Verfahren stellenden Fragen äussern muss (BGE 143 III 189 E. 3.2 f.; Thomas Geiser/Mario Etzensberger, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kom- mentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 48 ff. zu Art. 439 ZGB; Thomas Geiser, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 19 zu Art. 450e ZGB). Mit dem Gutachten vom 11. November 2020 von Dr. med. E.________ (KESB act. 222), welche die Beschwerdeführerin am 24. Oktober 2020 persönlich untersuchte, wurde dieser Vorschrift Genüge ge- tan. 2.3 Gemäss Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB muss die gerichtliche Beschwerdein- stanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhören, was faktisch zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung führt (vgl. Chri- stof Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N 848 f.). Mit Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung am 15. Dezember 2020 wur- de diese Vorgabe umgesetzt. 3.1. Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, welche an einer psychi- schen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die psychische Störung umfasst dabei die anerkannten Krankheitsbilder der Psychiatrie, d.h. Psychosen und Psychopathien, seien sie körperlich begründbar oder nicht (vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kin- desrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001, S. 7062 [zitiert: Boschaft]). Psychi- sche Störung ist ein Begriff des Rechts, der sich aber auf die medizinische Termi- nologie abstützt. Der Begriff ist aus der modernen Medizin entnommen und ent- spricht der Klassifikation der WHO (ICD; International Classification of Disturban- ces). Das Vorliegen einer psychischen Störung allein vermag eine fürsorgerische Unterbringung jedoch nie zu rechtfertigen, sondern immer nur zusammen mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Selbst bei Vorliegen einer sol- chen ist die freiheitsbeschränkende Unterbringung aber nur gesetzeskonform, wenn der Zweck der Unterbringung nicht mit einer milderen Massnahme erreicht werden kann (Verhältnismässigkeitsprinzip) und die Unterbringung für den ange- strebten Zweck auch tauglich ist (vgl. Thomas Geiser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 7 und N 15 f. zu Art. 426 ZGB).
6 / 10 3.2. Gemäss dem Bericht der Klinik I.________ (act. 03) liegt bei der Beschwer- deführerin seit dem Jahr 2000 eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61) mit vorwiegend emotional-instabilen und histrionischen (infantilen) Anteilen vor. Dr. med. E.________ äusserte nach Kenntnis der Krankengeschichte der Be- schwerdeführerin und persönlicher Untersuchung im Gutachten vom 11. Novem- ber 2020 (KESB act. 222) demgegenüber den Verdacht auf eine schwere psychi- sche Erkrankung in Form einer schizoaffektiven Störung (ICD-10 F25). Welche Diagnose zutrifft, muss nicht beurteilt werden, da nach dem Gesagten beide eine psychische Krankheit im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB darstellen. Die unbegrün- deten Aussagen des Hausarztes der Beschwerdeführerin, dass in den letzten drei Jahren aus hausärztlicher Sicht keine Anzeichen einer Schizophrenie zu erkennen gewesen seien (act. 07), vermögen keine Zweifel an diesen fachärztlichen Dia- gnosen zu wecken. Der für eine fürsorgerische Unterbringung vorausgesetzte Schwächezustand ist bei der Beschwerdeführerin damit grundsätzlich gegeben. 3.3.1. Bezüglich der Betreuungs- bzw. Behandlungsbedürftigkeit dieses Schwächezustands hält Dr. med. E.________ in ihrem Gutachten fest, dass aus den Akten hervorgehe, dass es bei der Beschwerdeführerin in den letzten zehn Jahren zu psychopathologischen Veränderungen gekommen sei. Ihr sei die Obhut über alle ihre sechs Kinder entzogen worden, sie sei arbeitsunfähig, verschiedent- lich seien in ihrer Wohnung desolate hygienische Verhältnissen festgestellt wor- den und sie könne sich weder zeitlich noch finanziell organisieren. Verschiedene Quellen hätten sodann in den letzten Jahren starke Stimmungsschwankungen, erhöhten Antrieb, fehlenden Realitätsbezug sowie aggressive Grundstimmung bei der Beschwerdeführerin beschrieben. Es komme dabei episodisch zu exzessivem Anrufen, Drohen und Beschimpfen gegenüber der KESB und der Polizei sowie zu Gewaltausbrüchen in ihrem sozialen Nahraum (KESB act. 222, S. 23). Durch die unbehandelt verlaufende Erkrankung werde das Persönlichkeitsgefüge der Be- schwerdeführerin erheblich zerrüttet und ihre grundlegenden psychischen Funkti- onen schwer beeinträchtigt (KESB act. 222, S. 30). Da die Beschwerdeführerin allerdings weder krankheitseinsichtig noch kooperativ sei, weil sie ihre Umwelt, insbesondere Behörden und Institutionen, für ihre Situation verantwortlich mache, seien die Therapiemöglichkeiten zu Beginn auf eine medikamentöse Behandlung beschränkt. Die Beschwerdeführerin sei bisher zwar nie über längere Zeit behan- delt worden, doch es gäbe Hinweise darauf, dass sich ihr Befinden unter medika- mentöser Behandlung verbessere. Gemäss Dr. med. E.________ ist ein dauerhaf- ter Rückgang der Symptomatik ohne spezifische Behandlung nicht zu erwarten. Im Gegenteil. Je länger eine Behandlung ausbleibe, desto schlechter würden die Symptome auf Medikation ansprechen und desto höher sei das Risiko für bleiben-
7 / 10 de Schäden bei der Beschwerdeführerin. (KESB act. 222, S. 27.). Auch die ärztli- che Leitung der Klinik I.________ hält eine medikamentöse Behandlung für medi- zinisch indiziert (act. 03). 3.3.2. Anlässlich der Verhandlung bekräftigte die Beschwerdeführerin immer wie- der, nicht krank zu sein, was ihr im mitgebrachten Schreiben auf ihren Wunsch hin auch von ihrem Hausarzt Dr. med. L.________ bestätig worden war. Sie wieder- holte mehrmals aufgebracht, dass sie nie ein Verbrechen begangen habe und dass sie daher nicht fürsorgerisch unterbracht werden dürfe. Auch beschrieb sie sowohl ihren Beistand als auch die KESB als unfähig, da diese ihr den Kontakt zu ihren Kindern verunmöglichen und ihre Finanzen nicht richtig verwalten würden. Insgesamt hatte die Beschwerdeführerin sichtlich Mühe, auf die ihr gestellten Fra- gen fokussiert zu antworten und kam unabhängig von der gestellten Frage immer wieder darauf zurück, dass sie ein Recht habe, ihre jüngste Tochter zu sehen, dass sie unschuldig sei und dass sie von allen unfair behandelt würde, weil sie einmal einen Termin verpasst habe. Soweit das Gericht dies beurteilen kann, zeig- te die Beschwerdeführerin anlässlich der Verhandlung die von Dr. med. E.________ beschriebenen Verhaltensmuster und war nicht in der Lage, ihre Si- tuation bezüglich Arbeit, Familie oder Finanzen differenziert wahrzunehmen. Es sind somit keine Gründe ersichtlich, die im Gutachten detailliert beschriebene und begründete Behandlungs- und Betreuungsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin anzuzweifeln. 3.4. Da eine fürsorgerische Unterbringung nur als letztes Mittel ausgesprochen werden darf, bliebt zu prüfen, ob der angestrebte Behandlungserfolg auch mit ei- nem milderen Mittel erreicht werden kann. Dr. med. E.________ verneint dies im Gutachten mit der Begründung, dass die Beschwerdeführerin keinerlei Krank- heitseinsicht oder Behandlungsbereitschaft zeige. Die freiwillige Einnahme von Medikamenten sei daher unwahrscheinlich (KESB act. 222, S. 29). Diese Annah- me bestätigte sich nach Eintritt der Beschwerdeführerin in die Klinik I.________. Nachdem die Beschwerdeführerin die Medikamenteneinnahme konsequent ver- weigert hatte, wurde am 3. Dezember 2020 eine Behandlung ohne Zustimmung angeordnet (act. 03.3). Die Beschwerdeführerin erhob daraufhin noch gleichen- tags Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung und die angeordnete Behandlung. Auch anlässlich der Hauptverhandlung bekräftigte die Beschwerde- führerin immer wieder, nicht krank zu sein und sah die Verantwortung für ihre schwierigen Lebensumstände ausschliesslich in der mangelhaften Organisation der Behörden. Nebst der fehlenden Krankheits- und Behandlungseinsicht besteht bei der Beschwerdeführerin zudem auch die Gefahr einer Entweichung, wie sich
8 / 10 dies jüngst im September 2020 gezeigt hat (act. 03.2). Die fürsorgerische Unter- bringung stellt vor diesem Hintergrund eine notwendige Voraussetzung dar, damit überhaupt eine Behandlung stattfinden kann und erweist sich somit als verhält- nismässig. 3.5. Demnach sind die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung bei der Beschwerdeführerin erfüllt und die gegen den Entscheid der KESB vom 1. Dezember 2020 erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 4.1. Betreffend die Beschwerde gegen die Anordnung der Behandlung ohne Zustimmung ist festzuhalten, dass eine Behandlung ohne Zustimmung im Allge- meinen voraussetzt, dass die zu behandelnde Person aufgrund einer psychischen Störung fürsorgerisch untergebracht ist und der im Behandlungsplan vorgesehe- nen Behandlung nicht zustimmt (Art. 434 Abs. 1 ZGB). Diese allgemeinen Voraus- setzungen sind, wie dargelegt (vgl. oben E. 3.2 und 3.5), vorliegend erfüllt. Im Be- sonderen wird kumulativ vorausgesetzt, dass der betroffenen Person ohne Be- handlung ein ernsthafter gesundheitlicher Schaden droht oder das Leben oder die körperliche Integrität Dritter ernsthaft gefährdet ist (Ziff. 1), dass die betroffene Person bezüglich ihrer Behandlungsbedürftigkeit urteilsunfähig ist (Ziff. 2) und dass keine angemessene, weniger einschneidende, Massnahme zur Verfügung steht (Ziff. 3). 4.2. Ernstlich ist ein Gesundheitsschaden, wenn er zu einer langen Beeinträch- tigung wichtiger körperlicher oder psychischer Funktionen führt (Thomas Gei- ser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 20 zu Art. 434/435 ZGB). Dem Gutachten von Dr. med. E.________ kann entnommen werden, dass bei der Beschwerdeführerin bereits jetzt schwergradige Einschränkungen der psychischen Grundfunktionen und der psychosozialen Leistungsfähigkeit vorliegen und ihr ohne Behandlung bleibende Schäden in den Bereichen der Emotionalität, der Wahrnehmung und des Denkens drohen (KESB act. 222, S. 25 und 30). In diesem Sinne muss davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführerin ohne Behandlung ein ernstli- cher Gesundheitsschaden droht. Im Gutachten wird weiter auch das Risiko ag- gressiven Verhaltens der Beschwerdeführerin gegenüber Personen aus ihrem so- zialen Nahraum sowie gegenüber Behördenvertretern im Gutachten als erhöht beschreiben, wobei es im häuslichen Bereich bereits mehrfach zu Übergriffen kam (vgl. KESB act. 222, S. 25 f.). Damit ist im Übrigen ohne Behandlung der Be- schwerdeführerin auch die körperliche Integrität Dritter gefährdet. 4.3. Bezüglich der Urteilsfähigkeit der Beschwerdeführerin hält Dr. med. E.________ fest, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der gegenwärtigen Sym-
9 / 10 ptomatik nicht so aufgeklärt werden könne, dass sie die Konsequenzen einer Nicht-Behandlung verstehe (KESB act. 222, S. 28). Es ist somit von der Urteilsun- fähigkeit der Beschwerdeführerin in Bezug auf ihre Behandlungsbedürftigkeit aus- zugehen. 4.4. Gemäss Gutachten verunmöglicht das bestehende psychopathologische Zustandsbild der Beschwerdeführerin verbale Interventionen oder Vereinbarungen und sie ist keinen rationalen Argumenten zugänglich. Die Gutachterin erachtet daher eine medikamentöse Behandlung zu Beginn als einzige mögliche Therapie, wobei ein durch die eingetretene Chronifizierung verzögerter erheblicher Rück- gang der Symptomatik zu erwarten sei (KESB act. 222, S. 31). Die Verhältnismäs- sigkeit der vorgesehenen Behandlung ohne Zustimmung ist daher zu bejahen. 4.5. Somit sind auch die Voraussetzungen für die Behandlung ohne Zustim- mung der Beschwerdeführerin erfüllt und die diesbezügliche Beschwerde ist eben- falls abzuweisen. 5. Die Beschwerdeführerin ist mit ihren Anträgen vollumfänglich unterlegen. Gemäss Art. 63 Abs. 5 und Art. 60 Abs. 2 EGzZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 1'500.00 bei diesem Verfahrensausgang zu ihren Lasten.
10 / 10 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerden werden abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von insgesamt CHF 1'500.00 gehen zu Lasten von A._____. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:
– A._____,
– I.________, auch zur Kenntnisgabe an A._____